Recht & Pflichten

Sturmschaden am Dach: Was zahlt die Gebäudeversicherung?

Ob die Wohngebäudeversicherung einen Sturmschaden am Dach ersetzt, hängt davon ab, ob Sturm in Ihrem Vertrag versichert ist und ob die Bedingungen den Sturm so definieren, wie er aufgetreten ist. Dieser Beitrag erklärt die Begriffe anhand der unverbindlichen Musterbedingungen des GDV.

Stand: 6 Min. LesezeitRedaktion DEUTSCHE DACHWERKE

Kurz beantwortet

Nach den GDV-Musterbedingungen (VGB 2022) ist ein Sturm eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort, also mindestens 62 km/h. Versichert sind Schäden, die Sturm oder Hagel unmittelbar am Gebäude anrichten oder die entstehen, weil Sturm Gebäudeteile, Bäume oder Gegenstände auf das Gebäude wirft. Ob Ihr Vertrag Sturm einschließt, wie hoch eine Selbstbeteiligung ist und welche Kosten ersetzt werden, steht in Ihrem Versicherungsschein und Ihren Bedingungen.

Stand:

Wohnhaus unter Sturmwolken mit einzelnen verschobenen DachziegelnSymbolbild (KI-generiert)

Wann gilt ein Wind als Sturm?

Die Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) legen den Begriff fest. Viele Versicherer übernehmen ihn in ihre Bedingungen, verbindlich ist aber nur der Text Ihres eigenen Vertrags.

„Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde).“

Quelle: GDV, Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen VGB 2022 (Wohnflächenmodell), Teil A, A 5.1.1 (Musterbedingungen, Stand Juni 2026) · Stand 21. Oktober 2026

Lässt sich die Windstärke am Schadenort nicht feststellen, wird nach den Musterbedingungen Sturm unterstellt, wenn Sie eine von zwei Bedingungen nachweisen: Die Luftbewegung hat in der Umgebung Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet (A 5.1.1.1), oder der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands Ihres Gebäudes nur durch Sturm entstanden sein (A 5.1.1.2). Der Nachweis liegt also bei Ihnen. Fotos von Nachbargebäuden und Schäden in der Umgebung können dabei helfen, siehe Sturmschaden melden.

Was ist bei Sturm versichert?

  • Unmittelbare Einwirkung: Sturm oder Hagel wirken direkt auf das versicherte Gebäude ein, etwa auf die Dacheindeckung (A 5.3.1).
  • Geworfene Teile: Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf das Gebäude (A 5.3.4). Das betrifft zum Beispiel einen umgestürzten Baum auf dem Dach, siehe Baum auf dem Dach.
  • Folgeschäden: Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert (A 5.3.1 und A 5.3.4).
  • Hagel: Er ist in den Musterbedingungen als fester Niederschlag in Form von Eiskörnern definiert (A 5.2), siehe Hagelschaden am Dach.

Ob Sturm und Hagel überhaupt zu Ihrem Vertrag gehören, ist eine Frage des Vertragsumfangs: Nach den Musterbedingungen kann jede Gefahrengruppe auch einzeln versichert werden (A 1). Ein Vertrag ohne Sturmbaustein deckt den Schaden nicht. Das steht im Versicherungsschein.

Was ist nicht versichert?

Abgrenzung nach den GDV-Musterbedingungen (VGB 2022)
FallEinordnung in den Musterbedingungen
Sturm und Hagel am GebäudeNaturgefahr „Sturm, Hagel“ (A 1.3.1, A 5)
Überschwemmung, Rückstau, SchneedruckWeitere Naturgefahren (Elementargefahren), nur in Verbindung mit anderen Gefahren versicherbar (A 1.3.2, A 5.4)
SturmflutNicht versichert (A 5.5.1)
Regen, Hagel oder Schnee durch offene Fenster, Türen oder andere ÖffnungenNicht versichert, außer die Öffnung ist durch Sturm oder Hagel entstanden und stellt einen Gebäudeschaden dar (A 5.5.2)
Gebäude, die noch nicht bezugsfertig sindNicht versichert (A 5.5)

Stand der Musterbedingungen: Juni 2026. Ihr Vertrag kann abweichen.

Starkregen, der Wasser in Keller oder Garten drückt, ist deshalb meist ein Fall für die Elementarschadenversicherung, nicht für den Sturmbaustein, siehe Elementarschaden. Regnet es dagegen durch ein vom Sturm abgedecktes Dach ins Haus, nennt A 5.5.2 eine ausdrückliche Ausnahme vom Ausschluss; wie Ihr Vertrag das regelt und ob der Einzelfall darunter fällt, entscheidet der Versicherer nach Ihren Bedingungen.

Kosten und Selbstbeteiligung

Neben dem Gebäudeschaden nennen die Musterbedingungen versicherte Kosten, etwa Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie Bewegungs- und Schutzkosten (A 11). Der Ersatz ist jeweils auf den vereinbarten Betrag begrenzt. Zu Notsicherung und Notdach verweisen die Musterbedingungen auf die Pflicht, den Schaden abzuwenden und zu mindern (Teil B); ob und in welcher Höhe diese Kosten erstattet werden, ist Vertragssache, siehe Notsicherung nach Sturm.

Eine Selbstbeteiligung ist nach den Musterbedingungen der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den Sie je Versicherungsfall selbst tragen. Sie kann individuell vereinbart werden, kann je Gefahr unterschiedlich sein und wird im Versicherungsschein ausgewiesen (A 9). Sie wird von der Entschädigung abgezogen (A 17.8). Wie hoch sie bei Ihnen ist, entnehmen Sie Ihrem Versicherungsschein.

Pflichten vor und nach dem Schaden

Versicherungen knüpfen den Schutz an Verhaltenspflichten, sogenannte Obliegenheiten. Vor dem Schaden verlangen die Musterbedingungen, versicherte Sachen, ausdrücklich auch Dächer, stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel unverzüglich zu beseitigen (A 20.1.1). Bei Verletzung kann der Versicherer unter den Voraussetzungen von Teil B kündigen und ganz oder teilweise leistungsfrei sein (A 20.2). Regelmäßige Wartung und ein dokumentierter Zustand helfen deshalb im Schadenfall, siehe Dachinspektion und Wartung.

Nach dem Schaden gilt gesetzlich: Der Versicherungsfall ist dem Versicherer anzuzeigen (§ 30 VVG, unverzüglich), und Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen sowie zumutbare Weisungen des Versicherers zu befolgen (§ 82 VVG). Bei vorsätzlicher Verletzung entfällt die Leistungspflicht, bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer kürzen (§ 82 Abs. 3 VVG). Siehe Schadenminderungspflicht.

Was Sie in Ihrer Police nachsehen können

  • Ist Sturm und Hagel als Gefahr eingeschlossen?
  • Wie definieren die Bedingungen Sturm (Windstärke, Nachweisregel)?
  • Gibt es eine Selbstbeteiligung, und für welche Gefahren gilt sie?
  • Welche Kosten sind mitversichert (Aufräumen, Schutzmaßnahmen) und bis zu welcher Grenze?
  • Welche Pflichten gelten nach dem Schaden (Anzeige, Schadenminderung, Weisungen)?
  • Ist eine Elementarschadenversicherung vereinbart?

Häufige Fragen

Ab welcher Windstärke zahlt die Gebäudeversicherung bei Sturmschaden?

Nach den GDV-Musterbedingungen (VGB 2022) liegt ein Sturm ab Windstärke 8 nach Beaufort vor, das sind mindestens 62 km pro Stunde. Maßgeblich ist die Definition in Ihrem Vertrag; sie kann abweichen.

Was gilt, wenn die Windstärke am Schadenort nicht bekannt ist?

Nach den Musterbedingungen wird Sturm unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass die Luftbewegung in der Umgebung Gebäude in einwandfreiem Zustand oder ebenso widerstandsfähige Sachen beschädigt hat, oder dass der Schaden bei einwandfreiem Zustand Ihres Gebäudes nur durch Sturm entstanden sein kann.

Ist ein Sturmschaden am Dach automatisch versichert?

Nein. Der Vertrag muss Sturm und Hagel einschließen, und der Schaden muss durch Sturm entstanden sein. Prüfen Sie Versicherungsschein und Bedingungen.

Zahlt die Gebäudeversicherung auch, wenn es durch das beschädigte Dach hereinregnet?

Regen durch Öffnungen ist nach den Musterbedingungen nicht versichert, es sei denn, die Öffnung ist durch Sturm oder Hagel entstanden und stellt einen Gebäudeschaden dar. Die Einzelheiten stehen in Ihren Bedingungen.

Muss ich eine Selbstbeteiligung tragen?

Das hängt vom Vertrag ab. Selbstbeteiligungen werden individuell vereinbart und im Versicherungsschein ausgewiesen; sie werden von der Entschädigung abgezogen.

Welche Pflichten habe ich als Versicherungsnehmer?

Vor dem Schaden sollen Sie unter anderem das Dach in ordnungsgemäßem Zustand halten. Nach dem Schaden müssen Sie den Versicherungsfall unverzüglich anzeigen und nach Möglichkeit den Schaden abwenden und mindern (§ 30 und § 82 VVG).

Quellen

Begriffe aus diesem Beitrag

Dieser Beitrag gibt allgemeine Orientierung und ersetzt weder Fachplanung noch Rechtsberatung. Angaben zu Förderung und Recht erfolgen ohne Gewähr; maßgeblich sind die jeweils aktuellen Bedingungen.

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