Ausführlich erklärt
Rechtsgrundlage ist § 82 VVG: Der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, zumutbare Weisungen des Versicherers zu befolgen und Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Bei Sturmschäden am Dach gehört dazu etwa die Notsicherung durch einen Fachbetrieb.
Bei vorsätzlicher Verletzung entfällt die Leistungspflicht; bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. War die Verletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Leistung ursächlich, bleibt er leistungspflichtig. Keine Rechtsberatung.


