Kurz beantwortet
Einen Sturmschaden melden Sie dem Versicherer unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, sobald Sie davon wissen (§ 30 VVG). Eine feste Frist in Tagen nennt das Gesetz nicht; Ihre Versicherungsbedingungen können weitere Pflichten enthalten. Fotografieren Sie vorher aus sicherer Entfernung und notieren Sie Datum, Uhrzeit und Wetter. Halten Sie Versicherungsnummer, Fotos und eine kurze Schadenliste bereit.
Stand:
Symbolbild (KI-generiert)Wann müssen Sie den Sturmschaden melden?
Das Versicherungsvertragsgesetz verlangt, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall unverzüglich anzeigt (§ 30 VVG). „Unverzüglich“ meint eine Anzeige ohne schuldhaftes Zögern, nicht eine bestimmte Zahl von Tagen. Auch wenn Sie einen Schaden erst später bemerken, etwa nach einem Hagelschauer, melden Sie ihn, sobald Sie davon wissen. Die Verbraucherzentrale Hamburg weist darauf hin, dass zu spätes Melden den Versicherungsschutz gefährden kann.
Welche weiteren Anzeige- und Mitwirkungspflichten gelten und welche Folgen eine Verletzung hat, regeln Ihr Vertrag und das Gesetz (§ 82 VVG, siehe Obliegenheit). Nennen Sie deshalb keine Frist weiter, die Sie nicht in Ihren Bedingungen gelesen haben.
Sturmschaden melden: Schritt für Schritt
So gehen Sie vor
Reihenfolge nach den allgemeinen Hinweisen von Verbraucherzentrale und BBK; die Checkliste zum Ausdrucken finden Sie unter /sturmschaden/checkliste/.
Sicherheit
Bleiben Sie vom Dach fern, halten Sie Abstand zu losen Teilen und rufen Sie bei akuter Gefahr die 112. Bei stark beschädigtem Dach rät das BBK, ausreichend Abstand zu halten und die Feuerwehr zu rufen.
Dokumentieren, bevor Sie aufräumen
Fotografieren und filmen Sie die Schäden von sicherem Standort aus. Das BBK empfiehlt, vor dem Aufräumen festzuhalten, was beschädigt wurde.
Nachweise sammeln
Notieren Sie Datum, Uhrzeit und Wetterlage, fotografieren Sie auch Schäden in der Umgebung und heben Sie beschädigte Teile auf.
Versicherer melden
Melden Sie unverzüglich über den Weg, den Ihr Versicherer anbietet, mit Versicherungsnummer, Beschreibung und Fotos. Notieren Sie sich die Schadennummer.
Rückfragen und Weisungen beachten
Der Versicherer kann Weisungen geben, etwa zu Notmaßnahmen oder zur Begutachtung. Zumutbare Weisungen sind zu befolgen (§ 82 Abs. 2 VVG).
Reparatur abstimmen
Beauftragen Sie größere Arbeiten erst nach Rücksprache. Bewahren Sie Rechnungen und Fotos auf.
Welche Unterlagen und Angaben Sie bereithalten sollten
| Unterlage oder Angabe | Wozu sie dient |
|---|---|
| Versicherungsnummer und Versicherungsschein | Zuordnung des Vertrags, Prüfung, ob Sturm versichert ist |
| Datum, Uhrzeit und Wetterlage | zeitliche Einordnung des Schadens und der Windstärke |
| Fotos und Videos (Gesamtansicht, Details, Teile am Boden, Folgeschäden im Haus) | Nachweis von Art und Umfang des Schadens |
| Kurze Schadenliste | Überblick über betroffene Bauteile und Folgeschäden; die Verbraucherzentrale rät zu einer Schadensliste |
| Fotos von Schäden in der Umgebung (Nachbargebäude, Bäume, Zäune) | kann helfen, wenn die Windstärke nicht feststellbar ist |
| Letzte Wartungsnachweise oder Rechnungen am Dach | zeigen den Zustand des Daches vor dem Ereignis |
Allgemeine Orientierung; welche Unterlagen Ihr Versicherer verlangt, teilt er Ihnen mit.
Symbolbild (KI-generiert)Fotos: Was auf die Bilder gehört
- Das Haus als Ganzes, damit der Schaden verortet werden kann, danach Nahaufnahmen der betroffenen Stellen.
- Heruntergefallene Teile am Boden, bevor Sie sie wegräumen. Räumen Sie nur Gefahrenquellen weg und heben Sie die Teile bis zur Klärung auf.
- Folgeschäden im Haus, etwa Feuchteflecken an Decke oder Dachboden. Halten Sie Abstand zu Elektrik, die nass geworden sein könnte.
- Ein Fernglas oder ein Teleobjektiv hilft, das Dach vom Boden aus zu betrachten. Steigen Sie dafür nicht aufs Dach und nicht auf eine Leiter am beschädigten Dach.
- Bei Hagel Dellen und Risse an Metall- und Kunststoffteilen sowie Lichtkuppeln, siehe Hagelschaden am Dach.
Meldung bei uns ersetzt nicht die Meldung beim Versicherer
Das Formular unter Sturmschaden melden leitet Ihre Angaben und Fotos per E-Mail an uns weiter. Es ersetzt nicht die Schadenmeldung bei Ihrem Versicherer. Informieren Sie Ihre Versicherung selbst und unverzüglich. Zusagen zu Kostenübernahme, Reaktionszeit oder Einsatz geben wir über das Formular nicht.
Wohnen Sie zur Miete, melden Sie den Schaden dem Vermieter, bei Wohnungseigentum dem Verwalter, siehe Sturmschaden als Mieter oder Eigentümer. Wie es nach der Meldung weitergeht, steht in Sturmschaden am Dach: Was tun?.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit, einen Sturmschaden zu melden?
Das Gesetz verlangt eine unverzügliche Anzeige, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 30 VVG). Eine feste Frist in Tagen nennt es nicht. Weitere Pflichten und Fristen können in Ihren Versicherungsbedingungen stehen; melden Sie deshalb so früh wie möglich.
Welche Fotos brauche ich für die Schadenmeldung?
Eine Gesamtansicht, Detailaufnahmen der Schäden, heruntergefallene Teile am Boden und Folgeschäden im Haus. Fotografieren Sie von sicherem Standort aus und bevor Sie aufräumen.
Darf ich nach dem Sturm schon aufräumen?
Gefahrenquellen dürfen Sie beseitigen. Dokumentieren Sie vorher mit Fotos und heben Sie beschädigte Teile nach Möglichkeit bis zur Klärung auf; entsorgen Sie nichts ohne Rücksprache mit dem Versicherer.
Muss ich den Schaden auch melden, wenn er klein ist?
Die Anzeigepflicht gilt für den Versicherungsfall. Ob sich eine Meldung lohnt, etwa wegen einer Selbstbeteiligung, klären Sie mit Ihrem Versicherer; die Höhe steht im Versicherungsschein.
Wie weise ich nach, dass es ein Sturm war?
Die Musterbedingungen sehen bei nicht feststellbarer Windstärke vor, dass Sturm unterstellt wird, wenn Sie nachweisen, dass die Luftbewegung in der Umgebung Gebäude in einwandfreiem Zustand beschädigt hat oder der Schaden nur durch Sturm entstanden sein kann. Fotos aus der Umgebung können dafür nützlich sein.
Quellen
- § 30 VVG – Anzeige des Versicherungsfalls · Stand 21. Oktober 2026
- § 82 VVG – Abwendung und Minderung des Schadens · Stand 21. Oktober 2026
- GDV – Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen VGB 2022 (Wohnflächenmodell), unverbindliche Musterbedingungen, Stand Juni 2026 · Stand 21. Oktober 2026
- BBK – Handeln nach Sturm, Gewitter und Hagel · Stand 21. Oktober 2026
- Verbraucherzentrale Hamburg – Sturmschaden: Wer zahlt? (Seitenstand 23.10.2025) · Stand 21. Oktober 2026
- Deutscher Wetterdienst – Warnkriterien (Wind) · Stand 21. Oktober 2026
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Dieser Beitrag gibt allgemeine Orientierung und ersetzt weder Fachplanung noch Rechtsberatung. Angaben zu Förderung und Recht erfolgen ohne Gewähr; maßgeblich sind die jeweils aktuellen Bedingungen.

