Symbolbild · KI-generiertAus GEG wird GModG: was sich geändert hat
Bundestag und Bundesrat haben das Gebäudemodernisierungsgesetz am 10.07.2026 beschlossen; es ist im Wesentlichen seit dem 29.07.2026 in Kraft, weitere Teile folgen stufenweise ab 2027. Die für Dächer wichtigen Bestandsregeln blieben inhaltlich erhalten, wurden aber neu nummeriert: Die Anforderungen bei Änderung bestehender Gebäude stehen jetzt in § 36 (früher § 48 GEG), die Nachrüstpflicht für die oberste Geschossdecke in § 35 (früher § 47 GEG).
Wann gelten die Höchstwerte der Anlage 7?
Werden Außenbauteile nach Anlage 7 erneuert, ersetzt oder erstmals eingebaut, müssen die betroffenen Flächen die Höchstwerte einhalten. Für das Dach heißt das: Wer die Dachdeckung samt Lattung oder Schalung erneuert oder eine Bekleidung oder Dämmung auf der Kaltseite aufbringt, löst die Anforderung aus.
| Fall | U-Wert max. in W/(m²·K) |
|---|---|
| Dach oder Dachschräge bei Ersatz oder Neueinbau, bei Erneuerung der Dachdeckung (inklusive Lattung/Schalung) oder Aufbringen von Bekleidung/Dämmung auf der Kaltseite | 0,24 |
| Dach mit Abdichtung (Flachdach), wenn die Abdichtung durch eine neue Schicht gleicher Funktion ersetzt wird | 0,20 |
Quelle: Anlage 7 GModG, Abruf 20.10.2026.
Die 10-%-Regel
Ausgenommen sind Änderungen, die nicht mehr als 10 % der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen. Wird also nur ein kleiner Teil der Dachfläche erneuert, entfällt die Anforderung. Ob dabei Teile eines Daches oder die Bauteilgruppe Dach insgesamt gemeint sind, richtet sich nach dem Gesetz und der Gebäudesituation; klären Sie das im Zweifel mit einem Energieberater.
Ausnahmen und Alternativen
- Bauteil nach 1983: Nach dem 31.12.1983 energiesparrechtlich gebaute oder erneuerte Bauteile sind von den Zeilen 5b und 5c ausgenommen.
- Technisch begrenzte Dämmdicke: Dann ist die höchstmögliche Dicke nach anerkannten Regeln zu verwenden, bei einer Wärmeleitfähigkeit von höchstens 0,035 W/(m·K), bei Einblasdämmung und nachwachsenden Rohstoffen von höchstens 0,045.
- Gesamtgebäudenachweis (§ 38): Alternativ zum Bauteilnachweis darf der Primärenergiebedarf des Gesamtgebäudes herangezogen werden; er und der spezifische Transmissionswärmeverlust dürfen den Referenzwert um höchstens 40 % überschreiten.
Beratungs- und Hinweispflicht
Wer ein Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen ändert und dafür den Gesamtgebäudenachweis nutzt, muss vorher eine kostenlose Informationsberatung durch eine nach § 88 berechtigte Person wahrnehmen – sofern eine solche Beratung als eigenständige Leistung kostenlos angeboten wird und vor der Beauftragung von Planungsleistungen. Gewerblich tätige Betriebe müssen im Angebot schriftlich auf diese Beratungspflicht hinweisen.
Symbolbild · KI-generiertGesetz und Förderung: zwei verschiedene Anforderungen
Das Gesetz verlangt im Regelfall höchstens 0,24, die Bundesförderung für Einzelmaßnahmen 0,14 W/(m²·K). Wer die Förderung nutzen will, plant also strenger als das Gesetz. Ordnungsrecht muss zusätzlich eingehalten werden. Details im Beitrag BEG Einzelmaßnahmen am Dach. Wie der U-Wert definiert ist, erklärt das Glossar.
Was droht bei Verstößen?
Wer vorsätzlich oder leichtfertig eine Maßnahme nach § 36 nicht ordnungsgemäß durchführt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 108 GModG. Das Bußgeld kann bis zu 50.000 € betragen. Wie die Länder kontrollieren, haben wir nicht geprüft.
Beispiele aus der Praxis
Teilerneuerung: Wird nur eine kleine Dachfläche erneuert und bleibt die Änderung bei höchstens 10 % der Bauteilfläche, gelten die Höchstwerte der Anlage 7 nicht. Wird dagegen das ganze Dach neu eingedeckt, ist die Schwelle überschritten.
Neueindeckung mit Dämmung: Wird die Dachdeckung samt Lattung erneuert und zugleich gedämmt, ist der Höchstwert einzuhalten. Die Dämmung lässt sich am einfachsten planen, solange das Dach offen ist.
Reparatur: Wird nur ein beschädigter Bereich ausgebessert, handelt es sich meist nicht um eine Erneuerung. Wo die Grenze verläuft, ist eine Auslegungsfrage.
Zusammenspiel mit der Nachrüstpflicht
Die Anforderungen bei Änderung (§ 36) und die Nachrüstpflicht für die oberste Geschossdecke (§ 35) sind getrennte Vorschriften. Sie können beide betroffen sein, etwa wenn Sie das Dach erneuern und darunter eine ungedämmte Geschossdecke liegt. Mehr dazu unter Nachrüstpflicht oberste Geschossdecke.
Wer ist verantwortlich?
Die Pflichten treffen den Eigentümer als Bauherrn. Der ausführende Betrieb sollte Sie auf die Anforderungen hinweisen und die Ausführung entsprechend planen; die Verantwortung für die Einhaltung bleibt jedoch bei Ihnen. Klären Sie deshalb schon vor dem Vertrag, welcher Aufbau und welcher U-Wert vereinbart werden.
Häufige Fragen
Muss ich bei einer neuen Dacheindeckung dämmen?
Wenn mehr als 10 % der Bauteilfläche erneuert werden, gelten die Höchstwerte der Anlage 7 des GModG: im Regelfall 0,24 W/(m²·K) beim Schrägdach, 0,20 bei Abdichtung. Die Höchstwerte lassen sich in der Regel nur mit Dämmung erreichen.
Gilt die 10-%-Regel noch?
Ja. Änderungen, die nicht mehr als 10 % der Fläche der betroffenen Bauteilgruppe betreffen, sind ausgenommen (§ 36 GModG).
Heißt das Gesetz noch GEG?
Offiziell nicht mehr. Seit 29.07.2026 heißt es Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG); gesetze-im-internet.de führt es weiter unter der Adresse „geg“.
Gilt das auch für ältere Dächer, die schon nach 1983 energiesparrechtlich erneuert wurden?
Bauteile, die nach dem 31.12.1983 energiesparrechtlich gebaut oder erneuert wurden, sind von den Zeilen 5b und 5c der Anlage 7 ausgenommen.
Was ist die Beratungspflicht bei kleinen Häusern?
Wer bei einem Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen den Gesamtgebäudenachweis nutzt, muss vorher eine kostenlose Informationsberatung wahrnehmen, wenn eine solche angeboten wird.
Welches Bußgeld droht?
Bei vorsätzlicher oder leichtfertiger nicht ordnungsgemäßer Durchführung bis zu 50.000 € nach § 108 GModG.
Brauche ich einen Energieberater für die Dacherneuerung?
Gesetzlich ist das nicht in jedem Fall vorgeschrieben. Für die Förderung ist ein Energieeffizienz-Experte Pflicht. Bei Nutzung des Gesamtgebäudenachweises gilt zudem die Beratungspflicht für kleine Häuser.
Quellen
- § 36 GModG – Anforderungen bei Änderung eines bestehenden Gebäudes (früher § 48 GEG) · Stand 20. Oktober 2026
- Anlage 7 GModG – Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten · Stand 20. Oktober 2026
- § 38 GModG – Gesamtgebäudebetrachtung · Stand 20. Oktober 2026
- § 108 GModG – Bußgeldvorschriften · Stand 20. Oktober 2026
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, auf gesetze-im-internet.de weiter unter „geg“) – Inhaltsübersicht · Stand 20. Oktober 2026
- Bundesregierung – Neues Gebäudemodernisierungsgesetz · Stand 20. Oktober 2026
- GModG-Infoportal des Bundes · Stand 20. Oktober 2026
Begriffe aus diesem Beitrag
Dieser Beitrag gibt allgemeine Orientierung und ersetzt weder Fachplanung noch Rechtsberatung. Angaben zu Förderung und Recht erfolgen ohne Gewähr; maßgeblich sind die jeweils aktuellen Bedingungen.