Ausführlich erklärt
Nach § 108 GModG ist es eine Ordnungswidrigkeit, wenn vorsätzlich oder leichtfertig die Dämmung der obersten Geschossdecke nach § 35 unterbleibt oder eine Maßnahme nach § 36 nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird. Der Bußgeldrahmen reicht bei diesen Fällen bis 50.000 Euro.
Wie streng die Länder kontrollieren, haben wir nicht geprüft. Für Eigentümer ist wichtiger, rechtzeitig mit Energieberater und Fachbetrieb zu klären, welche Anforderungen ihr Vorhaben auslösen. Stand 20.10.2026, ohne Gewähr, keine Rechtsberatung.