Ausführlich erklärt
Das Gesetz ist seit 29.07.2026 in Kraft; weitere Teile folgen stufenweise. Für Dächer wichtige Bestandsregeln blieben inhaltlich erhalten, wurden aber neu nummeriert: Die Nachrüstpflicht für oberste Geschossdecken steht jetzt in § 35 (früher § 47 GEG), die Anforderungen bei Änderung bestehender Gebäude in § 36 (früher § 48 GEG).
Die 65-Prozent-Regel für Heizungen entfällt, für Dachthemen ist das nicht relevant. Bußgelder regelt § 108. Maßgeblich bleibt der aktuelle Gesetzestext; die Lesefassung bei gesetze-im-internet.de ist nichtamtlich. Stand 20.10.2026, ohne Gewähr, keine Rechtsberatung.