Ausführlich erklärt
Nach § 35 GModG (früher § 47 GEG) sind begehbare oder zugängliche oberste Geschossdecken, die den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 nicht erfüllen, so zu dämmen, dass ein U-Wert von höchstens 0,24 W/(m²·K) erreicht wird. Alternativ genügt die Dämmung des darüberliegenden Daches.
Es gibt Ausnahmen: Bei Gebäuden mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer am 1. Februar 2002 eine selbst bewohnte, trifft die Pflicht erst den Erwerber, mit einer Frist von zwei Jahren. Außerdem gibt es eine Wirtschaftlichkeitsausnahme. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Stand 20.10.2026, ohne Gewähr.