Kurz beantwortet
Als Mieter melden Sie einen Sturmschaden am Dach unverzüglich dem Vermieter oder der Hausverwaltung (§ 536c BGB); der Vermieter muss die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten (§ 535 BGB). Bei Wohnungseigentum zählt das Dach zum Gemeinschaftseigentum, weil es für Bestand und Sicherheit des Gebäudes erforderlich ist (§ 5 Abs. 2 WEG); Instandhaltung und Versicherung gehören zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 WEG). Schäden an Möbeln und Einrichtung betreffen die Hausratversicherung.
Stand:
Symbolbild (KI-generiert)Sturmschaden als Mieter
- Sicherheit zuerst: Halten Sie Abstand zum beschädigten Dach, räumen Sie gefährdete Bereiche im Haus und rufen Sie bei akuter Gefahr die 112.
- Dokumentieren: Fotografieren Sie Schäden in Ihrer Wohnung und, soweit gefahrlos möglich, am Haus; notieren Sie Datum, Uhrzeit und Wetter.
- Vermieter informieren: Das Gesetz verlangt, dass der Mieter einen während der Mietzeit auftretenden Mangel dem Vermieter unverzüglich anzeigt (§ 536c BGB). Tun Sie das am besten schriftlich, mit Fotos.
- Nicht selbst reparieren: Die Reparatur des Daches ist Sache des Vermieters (§ 535 Abs. 1 BGB, Erhaltungspflicht). Steigen Sie nicht aufs Dach.
- Eigene Sachen: Für Folgeschäden an Möbeln und Einrichtung ist nach Hinweis der Verbraucherzentrale Hamburg die Hausratversicherung zuständig. Melden Sie diese Schäden dort selbst.
Unterbleibt die Anzeige, haftet der Mieter nach § 536c BGB für den Schaden, der dem Vermieter daraus entsteht, und kann bestimmte Rechte wie Mietminderung und Schadensersatz wegen des Mangels insoweit nicht geltend machen, als der Vermieter wegen der fehlenden Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte. Melden Sie deshalb früh. Die Höhe einer möglichen Minderung beurteilt dieser Beitrag nicht.
Sturmschaden in der Eigentümergemeinschaft (WEG)
Nach § 5 Abs. 2 WEG gehören Gebäudeteile, die für Bestand oder Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, nicht zum Sondereigentum, selbst wenn sie im Bereich Ihrer Wohnung liegen. Das Dach ist deshalb in der Regel Gemeinschaftseigentum. Zur ordnungsmäßigen Verwaltung nennt § 19 WEG unter anderem die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums und die Gebäudeversicherung zum Neuwert samt Haftpflicht der Eigentümer.
- Meldung: Wer in Ihrer Gemeinschaft für Schadenmeldungen zuständig ist, ergibt sich aus Verwaltervertrag, Teilungserklärung und Beschlüssen. In der Praxis meldet in der Regel der Verwalter den Schaden bei der Gebäudeversicherung der Gemeinschaft. Informieren Sie ihn unverzüglich mit Fotos.
- Notsicherung: Sie wird meist über die Verwaltung veranlasst, siehe Notsicherung nach Sturm.
- Sondereigentum: Folgeschäden in Ihrer Wohnung melden Sie zusätzlich dem Verwalter; für Einrichtung gilt Ihre Hausratversicherung.
- Beschlüsse: Größere Reparaturen oder Sanierungen am Dach werden durch Beschluss der Eigentümer geregelt (§ 19 WEG), siehe Reparieren oder sanieren?.
Wer ist wofür zuständig? Überblick
| Situation | Dach und Meldung | Eigene Sachen |
|---|---|---|
| Mieter in einer Mietwohnung | Mangel dem Vermieter bzw. der Hausverwaltung unverzüglich anzeigen (§ 536c BGB); Erhaltung des Daches ist Sache des Vermieters (§ 535 BGB) | Hausratversicherung des Mieters |
| Wohnungseigentümer | Dach in der Regel Gemeinschaftseigentum (§ 5 Abs. 2 WEG); Verwalter informieren; Gebäudeversicherung der Gemeinschaft | eigene Hausratversicherung; Folgeschäden im Sondereigentum zusätzlich dem Verwalter melden |
| Eigentümer eines Einfamilienhauses oder Vermieter | eigene Wohngebäudeversicherung, siehe Was zahlt die Gebäudeversicherung? | eigene Hausratversicherung |
Allgemeine Orientierung; im Einzelfall entscheiden Mietvertrag, Teilungserklärung und Versicherungsbedingungen.
Vorsorge: Vermieter und Verwaltung ansprechen
Das BBK rät, das Gebäude vor Stürmen sturmfester zu machen oder den Vermieter bzw. Verwalter dazu anzuregen, etwa durch die Sicherung von Dach und Dachziegeln. Als Mieter oder Eigentümer können Sie eine Dachprüfung anregen, siehe Dachinspektion und Wartung und Windsogsicherung und Sturmklammern.
Häufige Fragen
Muss ich als Mieter den Sturmschaden am Dach melden?
Ja. Mängel, die während der Mietzeit auftreten, zeigen Sie dem Vermieter unverzüglich an (§ 536c BGB). Unterbleibt die Anzeige, können Sie bestimmte Rechte verlieren und für daraus entstehende Schäden haften.
Wer repariert das Dach, wenn ich zur Miete wohne?
Der Vermieter muss die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten (§ 535 Abs. 1 BGB). Das Dach reparieren Sie nicht selbst.
Welche Versicherung zahlt für meine Möbel nach einem Sturmschaden?
Für Wohnungseinrichtung ist die Hausratversicherung zuständig, nicht die Wohngebäudeversicherung. Welche Gefahren und Schäden gedeckt sind, steht in Ihrem Vertrag.
Gehört das Dach in der Eigentümergemeinschaft mir allein?
In der Regel nicht. Teile, die für Bestand oder Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, gehören nach § 5 Abs. 2 WEG nicht zum Sondereigentum. Das Dach ist deshalb meist Gemeinschaftseigentum.
Wer meldet den Sturmschaden bei der Gebäudeversicherung der WEG?
In der Praxis meldet meist der Verwalter. Wer zuständig ist, ergibt sich aus Verwaltervertrag, Teilungserklärung und Beschlüssen. Informieren Sie den Verwalter unverzüglich mit Fotos.
Quellen
- § 535 BGB – Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags · Stand 21. Oktober 2026
- § 536c BGB – Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter · Stand 21. Oktober 2026
- § 5 WEG – Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums · Stand 21. Oktober 2026
- § 19 WEG – Regelung durch Beschluss, ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung · Stand 21. Oktober 2026
- GDV – Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen VGB 2022 (Wohnflächenmodell), unverbindliche Musterbedingungen, Stand Juni 2026 · Stand 21. Oktober 2026
- Verbraucherzentrale Hamburg – Sturmschaden: Wer zahlt? (Seitenstand 23.10.2025) · Stand 21. Oktober 2026
- BBK – Vorsorgen für Sturm, Gewitter und Hagel · Stand 21. Oktober 2026
Dieser Beitrag gibt allgemeine Orientierung und ersetzt weder Fachplanung noch Rechtsberatung. Angaben zu Förderung und Recht erfolgen ohne Gewähr; maßgeblich sind die jeweils aktuellen Bedingungen.


