Ausführlich erklärt
Wenn das Dachgeschoss nicht ausgebaut ist, wird die Decke gedämmt statt des Daches. Das ist oft die einfachste Maßnahme. Das Gebäudemodernisierungsgesetz (§ 35, früher § 47 GEG) verlangt unter Bedingungen die Dämmung zugänglicher oberster Geschossdecken auf einen U-Wert von höchstens 0,24 W/(m²·K), wenn der Mindestwärmeschutz nicht erfüllt ist.
Es gibt Ausnahmen, etwa bei Eigentümerwechsel für selbst genutzte Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen und bei Unwirtschaftlichkeit. Stand 20.10.2026, ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Förderprogramme verlangen für die oberste Geschossdecke deutlich bessere Werte als das Gesetz.