Glossar

Werkvertrag

Der Vertrag mit dem Dachdeckerbetrieb ist im Regelfall ein Werkvertrag, bei dem ein Erfolg geschuldet wird.

Stand:

Ausführlich erklärt

Nach §§ 631 ff. BGB schuldet der Betrieb ein mangelfreies Werk, Sie schulden die Vergütung. Die Vergütung wird mit der Abnahme fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist, Abschlagszahlungen nach Baufortschritt sind üblich.

Je nach Umfang kann der Vertrag ein Verbraucherbauvertrag sein, für den besondere Verbraucherschutzvorschriften gelten. Nachträge sollten schriftlich vereinbart werden. Stand 20.10.2026, keine Rechtsberatung. Mündliche Absprachen sollten Sie schriftlich bestätigen lassen.

Siehe auch

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