Ausführlich erklärt
Mängelansprüche bei Werken an Bauwerken verjähren nach § 634a BGB in fünf Jahren ab Abnahme, bei bloßen Arbeiten an einer Sache in zwei Jahren. Die Neueindeckung eines Daches wird regelmäßig als Arbeit an einem Bauwerk behandelt, im Einzelfall ist das Auslegungssache.
Haben die Parteien die VOB/B vereinbart, gilt eine eigene Verjährungsregel. Davon zu unterscheiden ist die Garantie eines Herstellers, die zusätzlich besteht und eigene Bedingungen hat. Bewahren Sie Rechnung, Abnahmeprotokoll und Herstellerunterlagen auf. Stand 20.10.2026, keine Rechtsberatung.