Ausführlich erklärt
Nach § 650i BGB ist er ein Vertrag, in dem ein Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. Er braucht die Textform, eine Baubeschreibung und gewährt ein Widerrufsrecht.
Abschlagszahlungen sind begrenzt, und zum ersten Abschlag ist eine Sicherheit zu stellen (§ 650m BGB). Ob eine Dachsanierung darunter fällt, ist Auslegungssache: Eine reine Neueindeckung gilt eher nicht als erheblicher Umbau, umfassende Dachausbauten können es sein. Stand 20.10.2026, keine Rechtsberatung.