Glossar

Vorhabenbeginn

Als Vorhabenbeginn gilt bei der Bundesförderung der Abschluss des Liefer- oder Leistungsvertrags, nicht erst der Baustart.

Stand:

Ausführlich erklärt

Der Antrag muss vor Vorhabenbeginn gestellt werden. Wer den Vertrag ohne Bedingung unterschreibt, bevor der Antrag beim BAFA eingegangen ist, riskiert den Förderanspruch. Planungs- und Beratungsleistungen vorab sind unschädlich.

Zulässig ist ein Vertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung der Förderzusage. Ein Beginn nach Antrag, aber vor Zuwendungsbescheid, erfolgt auf eigenes Risiko. Stand 20.10.2026, ohne Gewähr, maßgeblich ist die Richtlinie. Klären Sie die Bedingungsklausel im Vertrag vor der Unterschrift.

Siehe auch

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