Ausführlich erklärt
Bei der Bundesförderung für Einzelmaßnahmen gilt eine Mindestdauer von zehn Jahren. Die geförderte Dämmung darf in dieser Zeit nicht ohne Weiteres entfernt oder zweckwidrig verändert werden.
Beim Verkauf des Hauses sind Erwerber im Kaufvertrag auf die Zweckbindung hinzuweisen. Stand 20.10.2026, ohne Gewähr; für Details gilt die Richtlinie. Wer das Haus vorher verkauft, muss den Käufer informieren und sollte die Bedingungen im Förderbescheid prüfen. Auch Umbauten, die die Dämmung beeinträchtigen, können die Zweckbindung berühren.