Ausführlich erklärt
Sie verpflichtet Veranlasser von Arbeiten, auch private Haushalte, dem ausführenden Unternehmen vorhandene Informationen zu Gefahrstoffen mitzuteilen (§ 5a). Für Tätigkeiten mit Asbest legt § 11a Sachkunde, Gefährdungsbeurteilung, Anzeige spätestens eine Woche vor Beginn und Zulassungen für bestimmte Hochrisiko-Arbeiten fest.
Die Regeln konkretisiert die Technische Regel TRGS 519 für Asbest-Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. Stand 20.10.2026, ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Die Pflichten treffen sowohl Auftraggeber als auch ausführende Unternehmen.