Ausführlich erklärt
Bei Gebäuden, mit deren Bau vor dem 31.10.1993 begonnen wurde, ist Asbest in Baustoffen möglich, vor allem in Faserzement. Nach diesem Datum wird in der Regel vermutet, dass kein Asbest vorhanden ist (§ 11a Gefahrstoffverordnung).
Wer als Bauherr Arbeiten veranlasst, muss dem Betrieb vor Beginn Angaben zur Bau- und Nutzungsgeschichte machen, bei Asbest mindestens das Baujahr (§ 5a GefStoffV). Arbeiten an Asbest dürfen nur Fachbetriebe mit entsprechender Sachkunde und Anzeige bei der Behörde ausführen. Berühren, bohren und reinigen Sie verdächtige Platten nicht selbst.